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Pflegeneuordnungsgesetz: Was der Entwurf zu KI sagt

6. Juni 2026

KI im Pflegeneuordnungsgesetz: Förderung ja, Governance noch offen

Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz enthält keine eigene KI-Regulierung. Trotzdem ist er für den Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Pflege wichtig.

Der Entwurf behandelt KI nicht als Zukunftsmusik. Er nimmt sie als Teil der digitalen Entwicklung in der Pflege ernst. Das ist ein Signal. Aber es ist noch kein ausgereiftes Regelungskonzept für KI in sensiblen pflegerischen Entscheidungsprozessen. Genau darin liegt die Spannung: Der Gesetzgeber öffnet Türen für digitale und KI-nahe Anwendungen. Gleichzeitig bleiben zentrale Fragen zu Verantwortung, Transparenz, Fehlerkontrolle und Abgrenzung von Assistenz und Entscheidung weitgehend unbeantwortet.

Was der Entwurf tatsächlich zu KI sagt

Die deutlichste Stelle findet sich bei der Förderung digitaler Kompetenzen. Förderfähig sollen künftig auch Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Schulungen zum sachgerechten Umgang mit künstlicher Intelligenz in der Langzeitpflege sein. Das klingt zunächst unspektakulär. Fachlich ist es aber bedeutsam. KI wird damit ausdrücklich als Thema der Pflegepraxis anerkannt. Nicht nur als technische Spielerei, sondern als etwas, mit dem Pflegekräfte, Einrichtungen und Pflegebedürftige voraussichtlich umgehen müssen. Die Gesetzesbegründung nennt beispielhaft den Einsatz künstlicher Intelligenz bei der Pflegedokumentation. Damit wird ein Bereich angesprochen, in dem der Druck in der Praxis besonders hoch ist: Dokumentation bindet Zeit, erzeugt Prüf- und Nachweisdruck und prägt zunehmend, wie Pflege sichtbar gemacht wird.

Wichtig ist die genaue Verortung: Der neue § 11 SGB XI richtet die Digitalförderung vor allem auf ambulante und teilstationäre Pflegeeinrichtungen aus. Der bekannte Zuschuss soll bis zu 40 Prozent der Kosten abdecken, höchstens 12.000 Euro pro Einrichtung. Zusätzlich sieht der Entwurf ab 2027 ein Förderprogramm von 1,6 Milliarden Euro für die Digitalisierung ambulanter und teilstationärer Pflegeeinrichtungen vor. Das ist mehr als ein Nebensatz zur Technik. Der Entwurf verbindet digitale Pflege- und Dokumentationssysteme, Assistenzsysteme, IT-Infrastruktur und Qualifizierung des Personals mit dem Ziel, Pflegequalität zu verbessern und Pflegepersonal zu entlasten. KI wird damit nicht als eigene Leistung geregelt, aber als Bestandteil dieser Entwicklung ausdrücklich benannt.

Das Kompetenzzentrum bekommt eine neue Schlüsselfunktion

Eine zweite wichtige Weichenstellung betrifft das Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege. Es soll verstetigt und mit neuen Aufgaben ausgestattet werden. Besonders relevant ist die Aufgabe, einen standardisierten Nutzennachweis für digitale Anwendungen in der pflegerischen Versorgung zu entwickeln.

Für KI ist das zentral. Denn damit reicht es künftig nicht, eine Anwendung als modern, entlastend oder digital zu bezeichnen. Entscheidend wird die Frage, welchen nachweisbaren Nutzen sie in der Pflege tatsächlich hat. Dieser Nutzen darf nicht zu eng verstanden werden. Zeitersparnis allein genügt nicht. In der Pflege muss gefragt werden: Kommt die gewonnene Zeit bei den Menschen an? Verbessert sich die Versorgung? Werden Pflegebedürftige selbstbestimmter unterstützt? Werden Pflegekräfte entlastet, ohne dass Beziehungspflege weiter unter Druck gerät?

Hier lohnt ein neutraler Blick auf die bisherige DiPA-Erfahrung. Der Fall Lindera zeigt nicht, wer im konkreten Verfahren recht hatte. Das lässt sich ohne Aktenlage nicht seriös beurteilen. Er zeigt aber, wie konfliktträchtig die Frage des Nutzennachweises ist, wenn digitale Pflegeanwendungen im realen Pflegealltag bewertet werden sollen. Pflege findet nicht im Labor statt. Sie ist abhängig von Häuslichkeit, Angehörigen, Ressourcen, Risiken, Routinen und vielen Faktoren, die sich nicht vollständig standardisieren lassen. Ein Nutzennachweis für digitale Anwendungen muss deshalb wissenschaftlich belastbar sein, aber zugleich pflegepraktische Realität ernst nehmen. Sonst wird er entweder zu weich oder zu praxisfern.

Ein Praxisbeispiel: Mobilität, Sturzrisiko und ambulante Qualität

Wie konkret diese Fragen werden, zeigt das Beispiel KI-gestützter Mobilitäts- und Sturzrisikoanalyse. Lindera ordnet den PNOG-Entwurf aktuell im Zusammenhang mit der neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinie für die ambulante Pflege ein. Das ist als Unternehmensperspektive zu lesen, aber der fachliche Bezug ist nachvollziehbar: Ab Juli 2026 rücken Mobilität, Sturzrisiko und die systematische Ableitung von Maßnahmen in der ambulanten Qualitätsprüfung stärker in den Fokus.

Damit wird KI nicht nur als Schreib- oder Dokumentationshilfe interessant. Sie kann auch dort relevant werden, wo pflegefachliche Risiken objektiviert, Verläufe beobachtet und Maßnahmen begründet werden sollen. Eine Smartphone-basierte Bewegungsanalyse ist dafür ein naheliegendes Beispiel. Gerade dieses Beispiel zeigt aber auch die Grenze. Ein gemessener Gangparameter ist noch keine pflegefachliche Entscheidung. Die Bewertung, die Einordnung in die Lebenssituation und die Verantwortung für daraus folgende Maßnahmen bleiben bei der Pflegefachperson.

KI als Assistenz, nicht als Ersatz pflegerischer Verantwortung

Der Entwurf legt nahe, dass KI vor allem assistierend gedacht ist. Es geht um Dokumentation, digitale Systeme, Schulungen, Assistenzsysteme, Infrastruktur und Entlastung. Das ist grundsätzlich richtig. KI kann helfen, Informationen zu ordnen, Texte vorzubereiten, Routinen zu unterstützen oder Hinweise sichtbar zu machen. Sie kann Pflegekräfte entlasten, wenn sie gut eingebettet ist. Aber genau hier braucht es Klarheit. Eine von KI formulierte Pflegedokumentation bleibt fachlich verantwortlich zu prüfen. Ein automatisch erzeugter Vorschlag darf nicht stillschweigend zur Wahrheit werden. Und eine Empfehlung darf nicht deshalb Gewicht bekommen, weil sie technisch sauber aussieht. Pflege ist kein reiner Informationsprozess. Pflege ist Beziehung, Wahrnehmung, fachliche Einschätzung, Aushandlung und Verantwortung. KI kann solche Prozesse unterstützen. Sie darf sie nicht ersetzen.

Wo die rechtliche Brisanz beginnt

Solange KI nur bei Schulung, Dokumentation oder allgemeinen Assistenzfunktionen eingesetzt wird, ist das rechtlich weniger problematisch. Schwieriger wird es, wenn KI in Entscheidungsnähe rückt. Das betrifft zum Beispiel Systeme, die Risiken bewerten, Fälle priorisieren, Versorgungspfade empfehlen, Pflegeplanung vorbereiten oder Einschätzungen erzeugen, die später von Pflegekassen, Diensten oder Gutachterinnen und Gutachtern aufgegriffen werden. Dann geht es nicht mehr nur um digitale Unterstützung. Dann geht es um mögliche Auswirkungen auf Ansprüche, Versorgung, Prioritäten und Selbstbestimmung.

In solchen Fällen muss auch der EU AI Act mitgedacht werden. Entscheidend ist nicht, ob ein Produkt werblich als KI bezeichnet wird. Entscheidend sind Zweck, Einsatzkontext und Wirkung. Besonders sensibel wird es, wenn KI als Medizinprodukt eingesetzt wird, Risiken bewertet, Versorgung priorisiert oder Einschätzungen erzeugt, die später Einfluss auf Leistungen, Pflegeplanung oder Begutachtung haben können.

Der blinde Fleck: KI-Governance

Der Entwurf benennt KI als Förder- und Qualifizierungsthema. Er regelt aber noch nicht ausreichend, wie KI in der Pflege verantwortbar eingesetzt werden soll.

Offen bleiben zum Beispiel folgende Fragen:

  • Wann muss die Nutzung von KI dokumentiert werden?
  • Wer prüft KI-generierte Inhalte fachlich?
  • Welche Daten dürfen in KI-Systeme eingegeben werden?
  • Wie werden Video-, Bewegungs-, Gesundheits- und Dokumentationsdaten geschützt?
  • Wie werden Fehler, Verzerrungen und falsche Empfehlungen erkannt?
  • Wie werden Pflegebedürftige und Angehörige informiert?
  • Wo endet Assistenz und wo beginnt entscheidungsrelevante Steuerung?

Diese Fragen sind nicht theoretisch. Sie werden in der Praxis schnell relevant werden, sobald generative KI in Dokumentation, Beratung, Pflegeplanung oder internen Steuerungsprozessen genutzt wird; besser: Sie werden schon genutzt.

Bei KI in der Langzeitpflege geht es selten um harmlose Daten. Schon eine Mobilitätsanalyse per Smartphone kann Videoaufnahmen, Gangparameter, Gesundheitsdaten und Informationen aus der Häuslichkeit berühren. Bei generativer Pflegedokumentation kommen intime Angaben aus Pflegeanamnese, Versorgungssituation und Angehörigenkontext hinzu. Deshalb gehört zur KI-Governance immer auch die Frage, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist.

 

Von KI Unterstützung zu Governance in der Plfege
Bild: KI-generiert mit NotebookLM

Pflege braucht einen eigenen KI-Maßstab

Pflege darf KI nicht einfach aus anderen Bereichen übernehmen. Ein System, das in der Verwaltung Zeit spart, kann in der Pflege problematisch sein, wenn es Beziehung, Kontext und individuelle Lebenslage ausblendet.

Ein pflegefachlicher KI-Maßstab müsste mindestens vier Fragen stellen:

  • Hilft die Anwendung den pflegebedürftigen Menschen wirklich?
  • Entlastet sie Pflegekräfte so, dass mehr gute Pflege möglich wird?
  • Bleiben Verantwortung und fachliche Prüfung beim Menschen?
  • Werden Selbstbestimmung, Sicherheit und Pflegequalität geschützt?

Diese Fragen sollten nicht erst nach der Einführung gestellt werden. Sie gehören in Entwicklung, Erprobung, Beschaffung, Schulung und Evaluation.

Kein Argument gegen KI

Diese kritische Einordnung ist kein Argument gegen KI in der Pflege. Im Gegenteil. Gerade weil der Druck in der Pflegeversicherung hoch ist, brauchen wir gute digitale Unterstützung. Pflegekräfte brauchen Entlastung. Angehörige brauchen Orientierung. Einrichtungen brauchen bessere Prozesse. Und pflegebedürftige Menschen brauchen Versorgung, die erreichbar, verständlich und verlässlich bleibt.

Aber unter Druck besteht immer die Gefahr, dass das Messbare wichtiger wird als das Bedeutsame. KI kann diese Verschiebung verstärken, wenn sie vor allem Dokumentation, Effizienz und Steuerbarkeit verbessert, ohne die pflegerische Beziehung zu schützen. Wenn KI Zeit spart, muss diese Zeit bei den Menschen ankommen.

Vorläufige Bewertung

Der PNOG-Entwurf setzt ein wichtiges Signal: KI gehört zur künftigen Langzeitpflege und muss fachlich begleitet werden. Die Förderung von Schulungen zum sachgerechten Umgang mit KI ist deshalb richtig. Auch der geplante Nutzennachweis für digitale Anwendungen ist ein wichtiger Schritt. Er kann helfen, zwischen sinnvoller Unterstützung und bloßer Technikbegeisterung zu unterscheiden. Er wird aber nur dann helfen, wenn er zur Pflege passt. Der Maßstab darf weder zum Freifahrtschein für schlecht geprüfte Technik werden noch zur Innovationsbremse für Anwendungen, die im komplexen Pflegealltag gerade deshalb nützlich sind, weil sie nicht unter Laborbedingungen arbeiten.

Gleichzeitig bleibt der Entwurf bei der KI-Governance zu allgemein. Für entscheidungsnahe KI-Systeme braucht es klarere Anforderungen an Transparenz, Verantwortung, Prüfung, Dokumentation und Schutz der Selbstbestimmung. Die Pflege sollte KI nicht abwehren. Sie sollte sie aber auch nicht unkritisch in bestehende Drucklogiken einbauen.

Die entscheidende Frage lautet nicht: Wie viel KI verträgt die Pflege?

Die bessere Frage lautet: Welche Pflege wollen wir mit KI stärken?

Transparenzhinweis

Dieser Beitrag wurde von Christian Kolb fachlich konzipiert, redaktionell verantwortet und in kooperativer Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Hermes Agenten für Pflegewissenschaft und Pflege-KI erstellt. Der Agent arbeitet auf Basis des Modells OpenAI GPT-5.5. Die redaktionelle Verantwortung für Inhalt, Einordnung und Veröffentlichung liegt vollständig bei Christian Kolb.

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